Vertragsarzt, Vertragszahnarzt; Informationen
Description
Zur ärztlichen Behandlung und zahnärztlichen Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sind - außer in Notfällen - Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte und Einrichtungen, an der ambulanten Versorgung teilnehmende Krankenhäuser sowie ggf. Zahnkliniken und Eigeneinrichtungen der Krankenkassen zugelassen. Für die Tätigkeit anderer Angehöriger der Heilberufe (z.B. Masseure, Krankengymnasten, Logopäden) übernimmt die Krankenkasse grundsätzlich nur dann die Kosten, wenn sie auf Anordnung des Vertragsarztes an der Behandlung mitwirken. Die Versicherten haben unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Behandlern grundsätzlich freie Arztwahl. Dieses Wahlrecht kann allerdings durch die Teilnahme an einem sog. Hausarztmodell (Arztwahl) eingeschränkt sein.
§§ 72 ff. Sozialgesetzbuch V Auskünfte über zugelassene Vertrags(zahn)ärzte durch Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Gesetzliche Krankenkassenwww.patientenportal.bayern.de
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 72 ff. Sozialgesetzbuch V
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Status: 15.02.2021
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