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Bildschirmbrille für Mitarbeiter des Freistaats Bayern; Beantragung der Gewährung

Den Beschäftigten des Freistaats sind spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmen zur Verfügung zu stellen, wenn die angebotene augenärztliche Untersuchung ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht

Leistungsdetails

Beschäftigte des Freistaats Bayern, die in einer Dienststelle des Freistaats an Bildschirmen arbeiten, haben Anspruch auf augenärztliche Untersuchungen. Falls die Untersuchung ergibt, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreichend/nicht geeignet ist, besteht ein Anspruch auf spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

Die Kosten für Untersuchung und Bildschirmbrille trägt der Arbeitgeber/Dienstherr. Die Kostenerstattung für die Bildschirmbrille erfolgt ausschließlich entsprechend den Rahmenverträgen mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaates Bayern mit Bildschirmbrillen.

Die Notwendigkeit einer geeigneten Bildschirmbrille muss festgestellt werden. Dazu bedarf es der abgestimmten Zusammenarbeit von der den Sehtest durchführenden Person (Betriebsärztin/Betriebsarzt, andere fachkundige Person), Augenärztin/Augenarzt und Optikerin/Optiker.

  • Verordnung der Augenärztin/des Augenarztes

    (siehe Antrag auf Gewährung einer Bildschirmbrille unter "Formulare")

  • Rechnung des Optikers
  • ggf. formlose Bestätigung über das Vorliegen eines Bildschirmarbeitsplatzes

Der ausgefüllte Antrag auf Gewährung einer Bildschirmbrille ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der personalverwaltenden Dienststelle einzureichen. Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, setzt den Erstattungsbetrag fest und veranlasst die Auszahlung.

Vor Erteilung des Auftrags an einen Optiker prüfen Sie bitte, ob dieser in der Optikerliste des Landesinnungsverbandes (siehe unter „Weiterführende Links“) aufgeführt ist, da sonst keinerlei Erstattung erfolgen kann.

Vor der augenärztlichen Untersuchung händigen Sie der Augenärztin/dem Augenarzt bitte die Bescheinigung zur Vorlage beim Augenarzt (siehe unter "Formulare") aus; die Augenärztin/der Augenarzt rechnet in aller Regel unmittelbar mit der Personal verwaltenden Stelle ab.

Widerspruch bzw. Klage zum Verwaltungsgericht; Klage zum Arbeitsgericht
Stand: 19.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat