Handwerksrolle; Beantragung der Eintragung als stehendes Gewerbe
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist beim selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe notwendig. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist der Nachweis der beruflichen Qualifikation.
Beschreibung
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks oder eines wesentlichen Teilbereichs (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Werden in Ihrem Betrieb mehrere Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle wird der Betrieb Mitglied der zuständigen Handwerkskammer und ist zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Beitragsordnung der jeweiligen Handwerkskammer verpflichtet.
Voraussetzungen
Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt voraus, dass Sie - oder ein von Ihnen beschäftigter Betriebsleiter - über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, d.h.
- die handwerkliche Meisterprüfung bestanden haben (§ 7 Abs. 1a HwO), oder
- die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 HwO erfüllen, oder
- eine Ausnahmebewilligung (§ 7 Abs. 3 HwO) oder Ausübungsberechtigung (§ 7Abs.7 HwO) für das betreffende Handwerk haben (im Einzelnen siehe unter "Handwerksrecht; Ausnahmebewilligungen als Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle"), oder
- als Vertriebener oder Spätaussiedler vor dem erstmaligen Verlassen Ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben.
Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Nachweis über Qualifikation
(z.B. Meisterbrief, Technikerzeugnis)
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Gewerbeanmeldung
(kann nachgereicht werden)
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
bei Gesellschaften (Ausnahme Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Handelsregisterauszug
(bei Gründung notarieller Gründungsvertrag)
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: bei Personengesellschaften: Gesellschaftsvertrag
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
bei Einstellung eines Betriebsleiters (immer bei juristischen Personen):
- Arbeitsvertrag,
- Anmeldung des Betriebsleiters bei der gesetzlichen Sozialversicherung,
- Mitteilung, ob er noch anderweitig als Betriebsleiter oder selbständiger Gewerbetreibender tätig ist - Erforderliche Unterlage, bayernweit: Ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Alle notwendigen Unterlagen können in Fotokopie (ggf. beglaubigt) vorgelegt werden.
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben)
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Online-Verfahren, lokal begrenzt:
Handwerksrolle online
Ein neuer Service für Existenzgründer und Mitgliedsbetriebe: Melden Sie Ihre Daten zur Eintragung in die Handwerksrolle online an die Handwerkskammer. Als Mitgliedsbetrieb können Sie hier Ihre Daten ändern und aktualisieren bzw. Ihren Betrieb aus der Rolle löschen. Das spart Zeit und Arbeit, die Sie sinnvoller einsetzen können.
Formulare
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit:
Auskunftsbogen über die gewerbliche Tätigkeiten zur handwerksrechtlichen Abgrenzung
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Kosten
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben)
Ersteintragung mit Ausstellung der Handwerkskarte/Gewerbekarte
- für natürliche Personen EUR 75,00
- für juristische Personen oder Personengesellschaften EUR 150,00
Änderung der Eintragung mit Ausstellung einer neuen Handwerkskarte/Gewerbekarte, ausgenommen Namens- und/oder Adressänderungen, EUR 40,00
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Zulassungspflichtiges Handwerk, Eintragung in die Handwerksrolle
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 6 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Handwerksrolle
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 7 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Eintragungsvoraussetzung
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§§ 10 - 17 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Eintragungsverfahren
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
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Stand: 10.08.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Für Sie zuständig
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