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Kündigungsschutz; Beantragung der Zustimmung zur Kündigung

Beschäftigten, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, kann nur gekündigt  werden,  wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zugestimmt hat.

Ansprechpartner - Regierung von Oberbayern

Gewerbeaufsichtsamt – Dezernat G12 – Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz, Heimarbeiterschutz

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