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Teilhabe am Arbeitsleben; Beantragung einer Einzelfallförderung durch Menschen mit Behinderung

Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung oder zur Sicherung eines bestehenden Arbeitsplatzes benötigen, könnte für Sie eine Einzelfallförderung in Betracht kommen.

Für Sie zuständig

Agentur für Arbeit Deggendorf

Leistungsdetails

Sie können im Einzelfall ergänzende unterstützende Leistungen beantragen, wenn es für die Aufnahme eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes aufgrund der Art oder Schwere Ihrer Behinderung erforderlich ist. Einzelfallförderungen sind zum Beispiel:

  • Kraftfahrzeughilfe
  • Arbeitsassistenz
  • Technische Arbeitshilfen
  • Hilfsmittel
  • Verdienstausfall
  • Wohnungshilfen

Sofern die Agentur für Arbeit Ihr zuständiger Rehabilitationsträger ist und Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen, übernimmt sie dafür die Kosten.

Informationen zu den jeweiligen Einzelfallförderungen:

Kraftfahrzeughilfe

Es gibt unterschiedliche Leistungen, die Sie beantragen können:

  • Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
  • Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Reparaturen der Zusatzausstattungen
  • Kostenzuschuss zum Erwerb eines Führerscheins
  • Leistungen in Härtefällen wie etwa Zuschuss zu den Beförderungskosten, die etwa durch Beförderungsdienste entstehen

Die Zuschüsse für den Kauf eines Kraftfahrzeuges und für den Führerschein sind abhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Die Kosten für eine behinderungsbedingt notwendige Zusatzausstattung übernimmt die Agentur für Arbeit in voller Höhe.

Beim Kauf eines Kraftfahrzeuges bekommen Sie maximal EUR 22.000 des Kaufpreises gefördert. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie wegen Art und Schwere der Behinderung zwingend ein Kraftfahrzeug mit einem höheren Kaufpreis benötigen.

Alternativ können Sie im Rahmen der Härtefallregelung auch Zuschüsse zu den Beförderungskosten erhalten. In der Regel fällt ein Eigenanteil an.

Arbeitsassistenz

Sie können grundsätzlich am Arbeitsleben teilhaben, benötigen aber aufgrund Ihrer Behinderung Unterstützung bei der Ausübung Ihrer Beschäftigung? Dann hilft Ihnen die Arbeitsassistenz, Ihre beruflichen Pflichten zu erfüllen.

Die Arbeitsassistenz geht über gelegentliche Handreichungen hinaus. Sie ist zeitlich und in Bezug auf die Tätigkeit eine regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen. Die eigentliche Arbeitsleistung müssen Sie selbst erbringen. Kurzfristige und unregelmäßige Hilfen sind damit nicht abgedeckt.

Ziel der Leistung ist es, dass Sie einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz bekommen. Die Kosten der Arbeitsassistenz übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger für die Dauer von bis zu 3 Jahren. Sie haben auch im Falle wechselnder Arbeitsstellen diesen Gesamtanspruch. Sollten Sie nach Ablauf der maximalen Förderdauer weiterhin eine Arbeitsassistenz benötigen, ist das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zuständig.

Um den Verwaltungsablauf zu vereinfachen, übernehmen die Integrationsämter jedoch von Beginn an die Ausführung der Leistung.

Technische Arbeitshilfen

Technische Arbeitshilfen sind Vorrichtungen und Geräte, die einen Arbeitsplatz behindertengerecht ausstatten. Sie sollen Ihnen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen.

Beispiele für technische Arbeitshilfen:

  • Bildschirmlesegerät
  • Einhandtastatur
  • orthopädischer Bürostuhl

Technische Hilfen sind auf Ihre individuellen Bedürfnisse am Arbeitsplatz zugeschnitten. Da die geförderten Gegenstände in Ihr Eigentum übergehen, können Sie diese beim Wechsel des Arbeitsplatzes mitnehmen.

Hilfsmittel

Bei Förderungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben geht es um Hilfsmittel, die wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung erforderlich sind

  • zur Ausbildung oder Berufsausübung,
  • zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
  • zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsplatz.

Zu den Hilfsmitteln gehören beispielsweise orthopädische Sicherheitsschuhe oder ein orthopädischer Fußschutz, wenn sie ausschließlich für Tätigkeiten in einem bestimmten Beruf beziehungsweise einer bestimmten Berufsausbildung erforderlich sind. 

Verdienstausfall

Sie oder eine zu Ihrer Begleitung erforderliche Person müssen zu einer Bildungsmaßnahme oder zur Vorstellung bei einer neuen Arbeitsstelle fahren. Und das ist nur während der üblichen Arbeitszeit möglich? Dann bekommen Sie oder Ihre Begleitung einen möglichen Verdienstausfall ausgeglichen.

Wohnungshilfen

Die Leistungen der Wohnungshilfe umfassen finanzielle Hilfen für

  • die Kosten der Beschaffung,
  • die Ausstattung sowie
  • die Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung.

Den Ort Ihrer Berufsausbildung oder Ihren Arbeitsplatz sollen Sie dadurch möglichst barrierefrei und selbständig erreicht können. Die konkreten Leistungen hängen von Ihrer persönlichen Situation und dem Bedarf ab.

Damit für Sie eine Einzelfallförderung zur beruflichen Teilhabe in Betracht kommt, müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben eine Behinderung und die Bundesagentur für Arbeit ist Ihr zuständiger Rehabilitationsträger.
  • Ihre Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben oder wieder teilzuhaben sind wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend verringert. 
    • Oder: Ihnen droht eine Behinderung mit den gleichen beruflichen Folgen.
  • Sie müssen sich wegen einer Kostenerstattung oder der Gewährung von Zuschüssen an Ihre Agentur für Arbeit wenden, bevor Aufwendungen entstehen oder Ausgaben anfallen.

Darüber hinaus müssen Sie gegebenenfalls spezielle Voraussetzungen für die jeweilige Förderung beachten:

Kraftfahrzeughilfe:

  • Sie sind für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeits- oder Ausbildungsort beziehungsweise Bildungsstätte auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, weil Sie wegen Ihrer Behinderung diese Strecke nicht zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig zurücklegen können.

Arbeitsassistenz:

  • Sie müssen schwerbehindert sein. Das bedeutet, Sie haben einen Grad der Behinderung von mindestens 50.
  • Die Unterstützung ist zur Erlangung eines Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatzes notwendig.
  • Der Assistenzbedarf durch eine persönliche Assistenzkraft muss über gelegentliche Handreichungen hinausgehen.
  • Außerdem muss es sich um eine zeitlich wie auf die Tätigkeit bezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung handeln.

Technische Arbeitshilfen:

  • Sie benötigen die technische Arbeitshilfe wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung zur Berufsausübung oder Ausbildung und
  • die technische Arbeitshilfe dient ausschließlich der Teilhabe am Arbeitsleben.

Hilfsmittel:

  • Sie benötigen das Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung für einen bestimmten Arbeitsplatz beziehungsweise für eine spezielle Form der Berufsausübung oder -ausbildung. Sie brauchen es nicht bei anderweitigen beruflichen Tätigkeiten.
  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber oder ein Träger der medizinischen Rehabilitation sind nicht vorrangig zu dieser Leistung verpflichtet. 

Verdienstausfall:

  • Ihr Verdienstausfall oder der Verdienstausfall einer erforderlichen Begleitperson ist unvermeidbar. Die Reise kann also nur während der üblichen Arbeitszeit erfolgen.

Wohnungshilfe:

  • Eine Förderung von Leistungen der Wohnungshilfe setzt voraus, dass bei Ihnen eine berufsbezogene Notwendigkeit besteht.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bitte fragen Sie Ihre Beraterin oder Ihren Berater, welche Unterlagen Sie im Einzelnen benötigen.

Damit Sie eine Einzelfallförderung bekommen können, müssen Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit wenden:

  • Vereinbaren Sie einen Termin mit dem Team Berufliche Rehabilitation und Teilhabe Ihrer Agentur für Arbeit.
  • Wenn Sie noch keine persönliche Ansprechpartnerin oder keinen persönlichen Ansprechpartner haben, vereinbaren Sie über die Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit einen Termin.
  • In einem persönlichen Gespräch klären sie gemeinsam, ob eine Einzelfallförderung für Sie in Frage kommt.
  • Stellt Ihre Beraterin oder Ihr Berater fest, dass die Förderung Ihnen hilft, am Arbeitsleben teilzuhaben, bespricht diese Person mit Ihnen die weiteren Schritte.
  • Ihre Beraterin oder Ihr Berater bespricht mit Ihnen außerdem die Formulare, die Sie ausfüllen müssen. Sie können die Unterlagen auch online ausfüllen.

Keine

Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.

Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen.

Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.

Stand: 16.04.2023
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales