Verpackungsentsorgung; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen
Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Verpackungsentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland im Verpackungsgesetz (VerpackG) vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt. Ergänzend müssen Sachverständige sich von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle) in das Prüferregister, welches im Internet veröffentlicht ist, eintragen lassen.
Description
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen brauchen sich zur Gewährleistung ihrer Pflicht zur Rücknahme und Verwertung solcher Verpackungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht an einem behördlich festgestellten Rücknahmesystem beteiligen, wenn sie vorher durch Bescheinigung eines Sachverständigen, insbesondere die Einrichtung einer geeigneten branchenbezogenen Erfassungsstruktur bei allen belieferten Anfallstellen und die dem Verpackungsgesetz entsprechende zukünftige Verwertung der in diesen Strukturen erfassten Verkaufsverpackungen nachweisen (Branchenlösung).
Zudem haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen generell jährlich Vollständigkeitserklärungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu hinterlegen. Und alternativ (statt etwa durch einen Steuerberater) auch durch einen Sachverständigen im Sinne des Verpackungsgesetzes prüfen und bescheinigen zu lassen.
Ferner haben (Rücknahme)Systeme die Verwertung der gesammelten Verpackungen kalenderjährlich zu dokumentieren (Mengenstromnachweis). Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.
Diese Verpflichtungen werden dann erfüllt, wenn mit der Prüfung und Bescheinigung nur die von der Zentralen Stelle im Prüferregister geführten Sachverständigen beauftragt werden. Zu diesen Sachverständigen gehören zum Einen auch Sachverständige, die für Verpackungsentsorgung nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt worden sind. Zu solchen Sachverständigen gehören aber auch im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland die im Verpackungsgesetz vorgesehenen Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, dann, wenn ihre ausreichende Berufsqualifikation hierfür von der für die öffentliche Bestellung von solchen Sachverständigen zuständigen öffentlichen Stelle nachgeprüft und bestätigt worden ist.
Prerequisites
Deadlines
Required documents
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Required document, Bavaria-wide:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit
in beglaubigter Kopie und Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer
- Required document, Bavaria-wide: Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Verpackungsentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat, ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist
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Required document, Bavaria-wide:
ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Verpackungsentsorgung
Nachweis einer mindestens zwei-jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Verpackungsentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre
Forms
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Fees
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 13a Gewerbeordnung (GewO)
- Legal bases, Bavaria-wide: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
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Status: 14.01.2021
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