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Private Förderschulen und private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung zum Ausgleich besonderer Härten

Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an Träger privater Förderschulen und privater Schulen für Kranke zum Ausgleich besonderer Härten, soweit sonstige Leistungen nach dem Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen nicht decken.

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht

Leistungsdetails

Mit der Neuregelung der Finanzierung der privaten Förderschulen wurde u.a. in Art. 34a Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine neue Härteregelung geschaffen. Diese freiwillige Leistung kann nach Maßgabe des Staatshaushaltes dann gewährt werden, soweit

  • die verbesserten staatlichen Leistungen die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung (KraSO), die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich der Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken und
  • der Schulträger einen entsprechenden Antrag stellt.

  • Es handelt sich um eine private Förderschule oder private Schule für Kranke, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnimmt.
  • Die betreffende Schule war am 1. August 2015 genehmigt, oder falls die staatliche Genehmigung erst später erfolgt ist, muss die Schule zumindest 2 Jahre ab Genehmigung ohne wesentliche Beanstandung bestanden haben
  • Die Leistungen nach dem BaschFG decken die tatsächlichen entstandenen und notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und der Organisation einer konkret benannten Schule (Trägerverwaltungskosten) für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinne des § 2 KraSO nicht.
  • Schriftlicher Antrag des Schulträgers der bei der zuständigen Regierung für eine konkret bezeichnete Schule zu stellen ist.

Die Leistung aus der Härteregelung erfolgt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Vorschüsse werden nicht geleistet.

Der schriftliche Antrag muss bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Regierung eingegangen sein.

In der Regel erhalten die Schulträger für jede in Frage kommende Schule im Vorfeld einen entsprechenden vorausgefüllten Antrag auf dem Postweg zugesandt.

keine

Ein schriftlicher Antrag ist bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Regierung zu stellen.

Die Bearbeitung, inklusive der Auszahlung der entsprechenden Leistungen, erfolgt in der Regel im Laufe des Jahres in dem der Antrag gestellt wurde.

Der Schulträger kann neben Trägerverwaltungskosten auch einen noch verbleibenden Betrag aus der Vergütung für den notwendigen Personalaufwand geltend machen. Hierzu hat der Schulträger die entsprechenden Zahlfälle des Landesamtes für Finanzen (mit Personalnummern) der entsprechenden Lohnabrechnung gegenüberzustellen. Die entsprechenden Nachweise sind für eine Überprüfung bereitzuhalten. Ein möglicher Überschuss aus der Vergütung für den Personalaufwand ist anzurechnen. Nicht berücksichtigungsfähig ist der Schulaufwand nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art 34 Satz 1 BaySchFG.

Es können tatsächliche und notwendige Aufwendungen nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG bis höchstens 40 EUR im Monat pro Schülerin bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 KraSO geltend gemacht werden. Diese Gesamtkosten dürfen die anteiligen Kosten für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und für den vorschulischen Bereich nicht berücksichtigen.

Für die Abrechnung ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2028 gilt eine Übergangsregelung. Diese soll den Schulen, die bis zum maßgeblichen Stichtag Schulgeld erhoben haben, die Umstellung auf die neue Förderung erleichtern und die Anpassung der Kostenstruktur an die neue Förderung ermöglichen.

Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf sind von der Härteregelung nicht umfasst. Die Härteregelung gilt nicht für den vorschulischen Bereich. Es können im Rahmen der Härteregelung lediglich Kosten für die Schule angesetzt werden. Unter Umständen hat der Träger die Kosten zwischen den verschiedenen Einrichtungen (z.B. Schulvorbereitender Einrichtung und Schule) sachgerecht aufzuteilen (z. B. anhand des Förderbescheids bei den Personalkostenerstattungsfällen, Flächenschlüssel, Schülerzahl etc.).

Stand: 03.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus