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Hochschule; Beantragung der staatlichen Gestattung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen

Sie müssen für die Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen eine Gestattung beantragen.

Für Sie zuständig

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Leistungsdetails

Die Durchführung von Hochschulstudiengängen oder die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung einer Einrichtung, die in einer Vereinbarung oder einem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich aufgeführt ist, kann auf Antrag durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gestattet werden.

Mit der Gestattung dürfen die Durchführung von Studiengängen und die Abnahme der Prüfungen gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen und ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.

  1. Die Verantwortung für die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme von Hochschulprüfungen muss von einer ausländischen Einrichtung übernommen werden, die in einer Vereinbarung oder einem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich aufgeführt ist (Äquivalenzabkommen). Solche Abkommen können in der Datenbank der Zentralstelle für das Ausländische Bildungswesen der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder abgerufen werden (http://anabin.kmk.org/).
  2. Es muss eine dem Studium an staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung im Freistaat Bayern angeboten werden. Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen.
  3. Die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme der Prüfungen müssen gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen.
  4. Es dürfen ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.

Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Gestattung verbundenen Verwaltungsaufwand.

keine

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 01.08.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst