Hochschule; Staatliche Gestattung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen
Die Durchführung von Hochschulstudiengängen oder die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung einer Einrichtung, die in einer Vereinbarung oder einem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich aufgeführt ist, kann auf Antrag durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gestattet werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Die Verantwortung für die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme von Hochschulprüfungen muss von einer ausländischen Einrichtung übernommen werden, die in einer Vereinbarung oder einem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich aufgeführt ist (Äquivalenzabkommen). Solche Abkommen können in der Datenbank der Zentralstelle für das Ausländische Bildungswesen der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder abgerufen werden (http://anabin.kmk.org/).
- Es muss eine dem Studium an staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung im Freistaat Bayern angeboten werden. Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen.
- Die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme der Prüfungen müssen gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen.
- Es dürfen ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 86 Abs. 2 und Abs. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 28.03.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Für Sie zuständig
-
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
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