Ausgleichsabgabe; Bezahlung
Arbeitgeber sind verpflichtet, in bestimmtem Umfang Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Description
Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5% (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigen.
Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt jedoch nicht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen auf.
Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 125,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 3 % bis weniger als 5%, - 220,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 2 % bis weniger als 3 %, - 320,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von weniger als 2 %.
Ausnahmen:
Die Ausgleichsabgabe beträgt
- 125,00 Euro für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, - 125,00 Euro für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen und - 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung
von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen.
Prerequisites
Die Ausgleichsabgabe wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis 31.03. die Anzeige gem. § 163 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX - (Veranlagung für das Vorjahr) erstellen und bei der Arbeitsagentur einreichen.
Die errechnete Ausgleichsabgabe ist gleichzeitig unaufgefordert an die Kasse des örtlich zuständigen Inklusionsamtes zu überweisen (§ 160 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Der Arbeitgeber hat außerdem gleichzeitig jeweils eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den schwerbehinderten und den gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem
- Betriebsrat/Personalrat, der
- Schwerbehindertenvertretung und dem
- Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.
Deadlines
Geht die Zahlung nach dem 31.03. ein, muss das Inklusionsamt dafür einen Säumniszuschlag erheben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.
Online transactions
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Online transactions, Bavaria-wide:
IW-Elan- Elektronische Anzeige nach § 163 Sozialgesetzbuch IX
IW-Elan (früher: REHADAT-Elan) ist eine Software, die Arbeitgeber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX unterstützt.
Forms
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Form, Bavaria-wide:
Formulare zur Ausgleichsabgabe nach § 163 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 160 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Ausgleichsabgabe
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 163 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 223 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
Remedy
Widerspruch gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales - Inklusionsamt oder unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
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Status: 10.08.2020
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