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Stationäre Hospize; Beantragung einer Investitionskostenförderung

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt dem Träger/Betreiber eines stationären Hospizes ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag Zuwendungen für die Errichtung und Ausstattung neuer stationärer Hospizplätze.

Formulare

Für Sie zuständig

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Leistungsdetails

Zweck

Der Freistaat Bayern hat ein erhebliches Interesse an einer qualitativ hochstehenden hospizlichen und palliativen Versorgung der Bevölkerung in Bayern. Durch den Aufbau einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung mit stationären Hospizplätzen soll sichergestellt werden, dass schwerstkranke und sterbende Menschen mit einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren und lebenslimitierenden Erkrankung, bei der eine (stationäre) Krankenhausbehandlung nicht notwendig, eine ambulante Behandlung jedoch nicht möglich ist, bestmöglich palliativ-medizinisch und palliativ-pflegerisch versorgt werden. Der Schwerpunkt der Aufgaben liegt, in Übereinstimmung mit dem Willen der betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen, in der Überwachung einer erforderlichen Schmerztherapie, der Symptomkontrolle und in der palliativ-pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Betreuung und Begleitung.

Stationäre Hospize sind selbstständige Einrichtungen außerhalb der akutstationären Versorgung mit besonderer Aufgabenstellung und einem eigenständigen Versorgungsauftrag. Es sind kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel 8 bis höchstens 16 Hospizplätzen, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse schwerstkranker sterbender Menschen auszurichten ist. Stationäre Hospize sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept. Ein stationäres Hospiz kann nicht Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung sein.

Gegenstand

Ein gesetzlicher Anspruch auf Investitionskostenförderung für die Errichtung und Ausstattung stationärer Hospize besteht nicht. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt dem Träger bzw. dem Betreiber des stationären Hospizes ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag Zuwendungen (Zuschüsse) zu den förderfähigen Aufwendungen nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger bzw. Betreiber eines stationären Hospizes, denen die Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Krankenkassen- und Pflegeverbände in Bayern (ARGE) einen Versorgungsvertrag in Aussicht gestellt hat bzw. mit denen die ARGE einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind Investitionskosten für die Errichtung und Ausstattung eines stationären Hospizes, insbesondere

  • Planungskosten,
  • Baukosten (z. B. Rohbau, Sanierung, Heizung, Sanitär),
  • Kosten der Innenausstattung.

Art und Höhe

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt einen Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten in Höhe von maximal 10.000 Euro pro Hospizplatz. Der Zuschuss wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsförderung gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Förderung besteht nicht.

  • Die Wirtschaftlichkeit des künftigen Betriebs des stationären Hospizes muss dauerhaft gesichert sein. Basis hierfür ist die schriftliche Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages durch die ARGE der Kranken- und Pflegekassen in Bayern, der mit dem künftigen Betreiber abgeschlossen wird.
  • Der Träger bzw. Betreiber des stationären Hospizes hat die für die geplante Neubau- oder Umbaumaßnahme (inklusive Ausstattung) anfallenden Gesamtkosten darzustellen. Die Kosten sind gemäß DIN 276 nach Kostengruppen aufgeschlüsselt von einem Architekturbüro zu kalkulieren.
  • In einem Finanzierungsplan ist darüber hinaus darzustellen, wie und von wem die Gesamtkosten finanziert werden (Eigenmittel, Fremdmittel, Spenden usw.) und welchen Anteil daran die beantragte Mitfinanzierung durch das StMGP haben soll. 
  • Die Daten zu Beginn und voraussichtlicher Fertigstellung des Projekts sind mitzuteilen.
  • Maßnahmen, deren Bau bzw. Umbau bereits begonnen wurde, können nicht gefördert werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns muss schriftlich beantragt werden.

  • Nachweis, wer Träger bzw. Betreiber des stationären Hospizes sein wird
  • detaillierte Beschreibung der beantragten Maßnahme / des zukünftigen stationären Hospizes (Konzept)
    insbesondere Baupläne, konkreten Bedarfsnachweis (soweit erforderlich), Kooperationsverträge mit örtlichen Hospizvereinen, Personalplanung für das zukünftige stationäre Hospiz, Kosten für den laufenden Betrieb sowie Beginn und Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts
  • schriftliche Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages durch die ARGE oder Versorgungsvertrag mit der ARGE
  • Aufstellung der Gesamtkosten für das Projekt
    Für die geplante Neubau- oder Umbaumaßnahme sind alle anfallenden Gesamtkosten inklusive Ausstattung darzustellen. Die Kosten sind gemäß DIN 276 nach Kostengruppen aufgeschlüsselt von einem Architekturbüro zu kalkulieren.
  • Formblatt „Subventionserhebliche Tatsachen … - Erklärung“
    Ist in elektronischer Form beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter der E-Mail-Adresse hospiz-palliativ-geriatrie@stmgp.bayern.de anzufordern und vollständig auszufüllen.
  • ggf. Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn
    Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Antragstellung

Der schriftliche Antrag ist beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) zu stellen.                            

Bewilligung

Nach positiver Prüfung des Antrags delegiert das StMGP das komplette Förderverfahren an die zuständige Bezirksregierung. Die jeweilige Bezirksregierung erlässt den Förderbescheid, zahlt den Zuschuss aus und prüft den Verwendungsnachweis.

keine

keine

Die Bearbeitungszeit nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen dauert bis zu 6 Monaten.

Es besteht kein "Musterraumprogramm".

Die Vorschriften der Heimmindestbauverordnung und die Qualitätskriterien der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V sind zu beachten.

Die Anforderungen des Konzepts "Bedarfsplanung für stationäre Hospize in Bayern", insbesondere die darin enthaltenen Grundlagen zur Bedarfsplanung, sind zu beachten.

Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 09.10.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention