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Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

Für Sie zuständig

Stadt Fürth
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Hausanschrift

Königstraße 88
90762 Fürth

Postanschrift

90744 Fürth

Telefon

+49 911 974-0

Webseite

www.fuerth.de

Leistungsdetails

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

  • öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".

    Ergänzung: Stadt Fürth

    Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG und die Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV geregelt.

    Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind gegebenenfalls die notwendigen Nachweise beizulegen (zum Beispiel Kindergeldnachweis, Kopie des Schwerbehindertenausweises, etc.). Das Schulverwaltungsamt der Stadt Fürth weist darauf hin, dass die kostenfreie Schülerbeförderung nur auf Antrag genehmigt werden kann. Das heißt, Wertmarken können erst ab dem Tag der Antragstellung ausgegeben werden.

    Grundsätzlich wird die Beförderung durch den öffentlichen Personennahverkehr durchgeführt. Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Fürth erhalten kostenfreie Schülermonatsmarken für das jeweils beginnende bzw. laufende Schuljahr. Die Wertmarken werden, sofern die Anträge zeitgerecht (bei Schuleinschreibung) gestellt werden, am Ende der Sommerferien über die Fürther Schulen an die Schülerinnen und Schüler verteilt. Nach den Ferien werden Wertmarken noch bis Ende September über die Schulen an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben. Werden Anträge nach diesem Ausgabetermin gestellt, sind diese direkt beim Schulverwaltungsamt Fürth einzureichen.

    Umzug bzw. Schulwechsel

    Bei Umzug oder Schulwechsel sind die von der Stadt Fürth zur Verfügung gestellten kostenfreien Schülermonatskarten zurückzugeben. Andernfalls werden die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung gestellt. Um zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung besteht, ist ein neuer Antrag zu stellen.

    Bei Verlust der Wertmarken wird kein Ersatz geleistet.

    Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

    • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
    • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

    Ausnahme:

    • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
    • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

    Ergänzung: Stadt Fürth

    Notwendige Unterlagen:

    • Bei der persönlichen Antragstellung muss der Pass oder der Personalausweis vorgelegt werden.

    Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.

    Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.

    Stand: 28.09.2023
    Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus