Private Ersatzschulen; Beantragung von Schulgeldersatz
Der Freistaat Bayern ersetzt für Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen einen Teil des Schulgeldes.
Description
Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Freistaat Bayern den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 106,00 Euro je Unterrichtsmonat. Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der genannten Schularten besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 % des Schulgeldersatzes für staatlich anerkannte Schulen.
Die Beantragung erfolgt nach § 22 Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) durch die jeweilige Schule.
Prerequisites
- Staatliche Anerkennung oder staatliche Genehmigung der Schule
- Erhebung von Schulgeld
- Schriftliche Vereinbarung mit den Ersatzberechtigten über die Höhe des Schulgeldersatzes
- Keine anderweitige öffentliche Förderung, in der das Schulgeld ersetzt wird
Procedure
Der Antrag auf Schulgeldersatz ist schriftlich beim Landesamt für Schule einzureichen. Nach Prüfung entscheidet das Landesamt über die Bewilligung der gesetzlichen Leistungen. Die Schulträger erhalten in den Monaten November, Februar und Mai als Abschlagszahlungen jeweils den dreifachen Betrag des für den Monat Oktober sich ergebenden Zuschusses (vgl. § 22 AVBaySchFG).
Special notes
Deadlines
Die Schulen berichten dem Landesamt bis zum 10. Oktober jeden Jahres nach dem Stand vom 1. Oktober Schülerzahl und Höhe des für die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler festgesetzten monatlichen Schulgeldes. Am Ende des Schuljahres sind dem Landesamt namentliche Schülerlisten vorzulegen, die die Zahl der Monate, für die Schulgeld zu entrichten war, und den Sollbetrag Schulgeldersatz enthalten.
Processing time
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: ggf. schriftliche Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten, der Ausbildungsvertrag, Bescheid über die Anerkennung bzw. Genehmigung der jeweiligen Schule
Fees
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 47 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 22 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)
GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K
Remedy
Verwaltungsgerichtliche Klage der Ersatzberechtigten
Status: 05.01.2021
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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