Freiwillige Versicherung; Informationen zur sozialen Pflegeversicherung
Description
Seit dem 01.07.2002 besteht aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 ein Beitrittsrecht zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung. Das Beitrittsrecht wird beschränkt auf Personen, die erst ab dem 01.07.2002 als Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer ihren Wohnsitz im Inland aufnehmen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie auf Personen, die als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt von einem früheren Beitrittsrecht ausgeschlossen waren, jedoch nach Ausscheiden aus dem Sozialhilfebezug sich selbst versichern möchten. Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten gegenüber der gewählten Pflegekasse zu erklären.
Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich jedoch innerhalb von 3 Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen.
§§ 22, 26a Sozialgesetzbuch XI
PflegekassenLegal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 22 Sozialgesetzbuch XI
- Legal bases, Bavaria-wide: § 26a Sozialgesetzbuch VI
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Status: 19.12.2020
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Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung
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