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Privatkrankenanstalt (Erlaubnis); Beantragung

Zum Betreiben von Privatkranken-, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken bedarf der Unternehmer einer Genehmigung gem. § 30 Gewerbeordnung.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Augsburg