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Bauwasserhaltung; Beantragung nach Art. 15 (1) und (2) BayWG

Eine Bauwasserhaltung dient dazu, eine Baugrube während der Zeit einer Baumaßnahme von auftretendem Grundwasser trockenzulegen. Sie stellt aus wasserrechtlicher Sicht eine Benutzung des Grundwassers dar, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.

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Redaktionell verantwortlich: Stadt Augsburg