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Amalgamabscheider (Genehmigung); Beantragung

Wenn amalgamhaltiges Abwasser aus einer Zahnarztpraxis /Zahnklinik in die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Augsburg eingeleitet werden soll, ist gemäß §58 WHG in Verbindung mit Anhang 50 zur Abwasserverordnung (AbwV) eine Genehmigung erforderlich.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Augsburg