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Antrag auf Ausnahmegenehmigung wegen Hindernisse, Sondernutzungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 8 Straßenverkehrsordnung

Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach