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Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe

Wenn Sie noch keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe erhalten haben, können Sie dies hier beantragen. Eine Auflistung der erlaubnisfreien Fälle ist § 12 Abs. 4 WaffG zu entnehmen. Bitte halten Sie im Zweifel Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Straubing