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Lärmschutz (Ausnahmegenehmigung); Beantragung

Wenn Sie Arbeiten mit Maschinen und Geräten außerhalb der zulässigen Zeiten nach § 7 Abs.1 der 32. BlmSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) durchführen, so müssen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BlmSchV beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Augsburg