Die Einhaltung der Anforderungen des GEG ist von Bauherr*innen oder Eigentümer*innen mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn bei folgenden Bauvorhaben nachzuweisen:
- Gebäude nach § 10 GEG (zu errichtende Niedrigstenergiegebäude)
- Änderung nach § 48 Satz 1 GEG (wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden)
- Erweiterung und Ausbau nach § 51 GEG (wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden)
Nachweisberechtigt zum Ausstellen der Erfüllungserklärung sind:
- Bauvorlageberechtige nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 BayBO
- Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVEn.