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Erfüllungserklärung gem. §§ 92 und 93 GEG

Die Einhaltung der Anforderungen des GEG ist von Bauherr*innen oder Eigentümer*innen mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn bei folgenden Bauvorhaben nachzuweisen:

  • Gebäude nach § 10 GEG (zu errichtende Niedrigstenergiegebäude)
  • Änderung nach § 48 Satz 1 GEG (wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden)
  • Erweiterung und Ausbau nach § 51 GEG (wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden)

Nachweisberechtigt zum Ausstellen der Erfüllungserklärung sind:

  • Bauvorlageberechtige nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 BayBO
  • Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVEn.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Kempten (Allgäu)