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Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition - Erklärung nach § 36 WaffG

Sie können die Erklärung zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 Waffengesetz (WaffG) online übermitteln.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen