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Anzeige über den Erwerb von Waffen

Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte besitzen und gemäß § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 6 des WaffG eine komplette Schusswaffe, ein wesentliches Waffenteil oder einen Schalldämpfer erworben haben, können Sie hier die Anzeige vornehmen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen