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Bohranzeige nach § 127 BBergG (Regierung von Oberbayern)

Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. 

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern