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Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen nach § 47 VstättV

Sie können für die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung nach § 47 Versammlungsstättenverordnung (VstättV) onlinen anzeigen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Aschaffenburg