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Humanitärer Aufenthalt mit Schutzstatus oder Aufnahmezusage

Wenn Ihnen Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsgesetz, oder eine Aufnahmezusage vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landeshauptstadt München