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Gesundheitsamt - Belehrung nach § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz

Wer gewerbsmäßig direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, braucht vor Antritt seiner Tätigkeit eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen von diesem beauftragten Arzt oder einer beauftragten Ärztin. Die Einzelbelehrung können Sie auch online durchführen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Würzburg