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Anzeige über den Erwerb von Waffen

Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte besitzen und gemäß § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 6 des WaffG eine komplette Schusswaffe erworben haben, können Sie hier die Anzeige vornehmen.

Der Erwerb von Schusswaffen ist innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth