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Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend (z. B. Sommer-, Straßen-, Kindergartenfeste, …) ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Augsburg